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veröffentlicht am 02.11.2020

Corona Lockdown für den Sport

Verordnungen und Allgemeinverfügungen

Corona Lockdown für den Sport
  
Vom 2. November an  ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb (mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand) auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen verboten. Dies gilt vorerst bis einschließlich 30.11.2020.


Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Informationen findet Ihr wie üblich auch auf folgenden Seiten:

Landessportbund Hessen e.V.

Rheingau-Taunus-Kreis

Hessische Landesregierung


Text: Michael Hoyer
 
 
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