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veröffentlicht am 30.04.2021
Testpflicht Anleitungspersonen
Verpflichtung für Übungsleiter/Trainer

Liebe Sportfreunde*innen,
Derzeit gelten im Rheingau-Taunus-Kreis die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. In diesem ist auch eine Testpflicht für Anleitungspersonen (Übungsleiter*in/Trainer*in/Betreuer*in) geregelt.
Der Sportkreis hat beim zuständigen Gesundheitsamt in Bad Schwalbach angefragt, wie diese Vorgaben in unserem Landkreis zu handhaben sind.
Bitte beachtet folgende Regeln/Informationen, die uns vom Gesundheitsamt übermittelt wurden:
„Die Testpflicht für Anleitungspersonen ist im Infektionsschutzgesetz des Bundes, §28b, 6 verankert. Der Rheingau-Taunus-Kreis kann sich als Landkreis diesem Gesetz nicht widersetzen.
Die Pflicht besteht somit für alle Anleitungspersonen.
Der tagesaktuelle Test muss nach Gesetzeslage ein anerkannter Test sein, welcher einen Nachweis zulässt. Dies ist beispielsweise in Apotheken oder Testzentren der Fall, es kann jedoch auch eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden, die tagesaktuell sein muss.
Selbsttests sind nicht zulässig, da hier kein Nachweis erfolgen kann.
Die Aufbewahrungspflicht entspricht der Inkubationszeit, also 14 Tage. Danach können die Nachweise vernichtet werden.
Die Verantwortung der Aufbewahrung obliegt den betroffenen Personen.
Bisher gibt es in den Verordnungen noch keine Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen im Sportbereich. …“
Text: Michael Hoyer
Derzeit gelten im Rheingau-Taunus-Kreis die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. In diesem ist auch eine Testpflicht für Anleitungspersonen (Übungsleiter*in/Trainer*in/Betreuer*in) geregelt.
Der Sportkreis hat beim zuständigen Gesundheitsamt in Bad Schwalbach angefragt, wie diese Vorgaben in unserem Landkreis zu handhaben sind.
Bitte beachtet folgende Regeln/Informationen, die uns vom Gesundheitsamt übermittelt wurden:
„Die Testpflicht für Anleitungspersonen ist im Infektionsschutzgesetz des Bundes, §28b, 6 verankert. Der Rheingau-Taunus-Kreis kann sich als Landkreis diesem Gesetz nicht widersetzen.
Die Pflicht besteht somit für alle Anleitungspersonen.
Der tagesaktuelle Test muss nach Gesetzeslage ein anerkannter Test sein, welcher einen Nachweis zulässt. Dies ist beispielsweise in Apotheken oder Testzentren der Fall, es kann jedoch auch eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden, die tagesaktuell sein muss.
Selbsttests sind nicht zulässig, da hier kein Nachweis erfolgen kann.
Die Aufbewahrungspflicht entspricht der Inkubationszeit, also 14 Tage. Danach können die Nachweise vernichtet werden.
Die Verantwortung der Aufbewahrung obliegt den betroffenen Personen.
Bisher gibt es in den Verordnungen noch keine Ausnahmen für vollständig geimpfte Personen im Sportbereich. …“
Text: Michael Hoyer