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veröffentlicht am 22.02.2022

Corona-Regeln im Sport

gültig ab dem 22.02.2022

Corona-Regeln im Sport

Quelle Landessportbund Hessen:
 

Seit dem 22. Februar 2022 gilt die neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen. Sie enthält neue Regelungen, die auch den Sport betreffen. Lesen Sie hierzu auch die entsprechenden Auslegungshinweise.

Die wichtigsten Fragen zu den seit dem 22. Februar 2022  geltenden Regelungen haben wir in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport nachfolgend beantwortet. 

Hinweis: Ab den 04. März 2022 wird es weitere Änderungen geben. Die ab dem 04. März geltende Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen liegt bereits vor. Auch diese enthält neue Regelungen, die den Sport betreffen. Die entsprechenden Auslegungshinweise und die daraus resultierenden FAQs werden wir veröffentlichen, sobald uns diese vorliegen.

(Stand: 22. Februar 2022)

Welche Regeln gelten seit dem 22. Februar 2022 für den Freizeit- und Amateursport in Hessen?

Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich. Die Regelungen führen jedoch zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen. Die aktuelle Verordnung tritt am 22. Februar 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

In Sportstätten ist die Sportausübung grundsätzlich zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept nach § 5 der Verordnung vorliegt. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. In gedeckten Sportstätten gilt die 2G-Plus-Regel. Im Freien gilt dies nicht, hier ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.

In gedeckten Sportanlagen sind zunächst 250 Zuschauer zulässig. Fasst die Sportanlage mehr als 250 Zuschauer, werden von der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlage die zulässigen 250 Zuschauer abgezogen. Von der so ermittelten Zuschauerzahl dürfen 30 Prozent zusätzlich zu den generell erlaubten 250 Zuschauer eingelassen werden. Ein Beispiel: Die Sportanlage fasst 350 Zuschauer. 250 dürfen ohnedies eingelassen werden. Die Differenz zwischen 350 (Gesamtkapazität) und 250 (ohnedies erlaubt) beträgt 100. Von diesen 100 dürfen 30 Prozent, also 30 (zusätzlich zu den 250) die Veranstaltung besuchen. 250 + 30 = 280. Es dürfen also 280 Zuschauer eingelassen werden.

Unabhängig von dieser Berechnung dürfen maximal 4.000 Personen als Zuschauer beim Trainings- und Wettkampfbetrieb eingelassen werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Personen den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht für Menschen, die älter als 15 Jahre alt sind, die Pflicht, eine Maske der Standards FFP2, KN 95, N95 zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine solche Maskenpflicht. (Siehe dazu auch Frage zu Sportveranstaltungen).

2G-Plus-Regelung für gedeckte Sportstätten
I
n gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 2G-plus-Regel erfüllen (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 der Corona-Schutzverordnung). Ausgenommen davon sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.

ACHTUNG: Wenn in Hessen die Hospitalisierungsinzidenz den Wert von 9 oder die Intensivbettenbelegung den Wert von 400 überschreitet, wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, die eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Das kann auch Auswirkungen auf den Sportbetrieb zur Folge haben.

3G-Regelung für Beschäftigte
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt, sofern Ihre Anwesenheit in der Sportstätte aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Einschränkungen beim Sporttreiben im öffentlichen Raum
Sporttreibende, die nicht geimpft oder genesen sind, sind im öffentlichen Raum zu besonderer Rücksichtsnahme angehalten. Zudem unterliegen diese Personen weiteren Kontaktbeschränkungen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind sobald mindestens eine ungeimpfte Person dabei ist nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes gestattet. Dies ist beim Sporttreiben im öffentlichen Raum unbedingt zu beachten, etwa bei Wanderungen, Nordic Walking, Läufen, Radtouren oder Rudern. Für geimpfte oder genesene Personen, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen gelten diese Einschränkungen nicht.

Tanzkurse
Tanzkurze in Tanzschulen und anderen Einrichtungen unterfallen § 20. Es handelt sich um die Ausübung von Sport.

Schwimmsport
Auch Schwimmsport ist prinzipiell unter den oben genannten Bedingungen möglich. Allerdings dürfen nach § 18 Schwimmbäder, Thermalbäder, Badeanstalten an Gewässern, Saunen und ähnliche Einrichtungen nur für den Publikumsverkehr öffnen, wenn

  1. in Innenräumen die 2G-Plus-Regel umgesetzt wird.
  2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Fitnessstudios
Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nach § 18 nur zulässig, wenn

  1. in Innenräumen nur Personen, welche die 2G-Plus-Regel erfüllen, teilnehmen,
  2. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Das Betreiben von Fitnessstudios muss so erfolgen, dass die Vorgaben des § 5 umgesetzt werden können.

Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Für Besucher bzw. Sporttreibende ist das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts nicht vorgeschrieben. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. Für die Beschäftigten gilt die Maskenpflicht, es sei denn sie üben selbst Sport aus. Den Fitnessstudios vergleichbare ähnliche Einrichtungen sind etwa Yoga/Pilates-, Tanz- und EMS-Studios. Eine Kontaktdatenerfassung erfolgt nicht mehr.
 

Rehabilitationssport
Die Durchführung von Rehabilitationssport nach § 64 des Sozialgesetzbuches ist zulässig. Hier gelten die in § 20 der Corona-Schutzverordnung aufgeführten Nachweispflichten nicht. Für die Durchführung gesonderter Kurse im Rahmen des Rehabilitationssports in Gruppen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 1 und 2 nicht.



Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die aktuellen DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens verwiesen.

(Stand: 22. Februar 2022)



Nähere Informationen auf der Seite des Landessportbund Hessen.
 
 
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